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   BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21   

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https://dejure.org/2021,11691
BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21 (https://dejure.org/2021,11691)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2021 - 1 StR 6/21 (https://dejure.org/2021,11691)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 (https://dejure.org/2021,11691)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Betrug (Vermögensschaden durch Täuschung über fehlenden Willen zur Vertragstreue: nur bei Täuschung über Leistungswille hinsichtlich Primärpflichten, erforderliche konkrete Vermögensgefährdung, hier: Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Absicht, unberechtigte ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB, § 241 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 261 StGB, § 267 StGB
    Betrug: Abschluss von Krankenversicherungsverträgen in der Absicht der späteren unberechtigten Geltendmachung von Versicherungsleistungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Betruges durch Abschlüsse von privaten Krankenversicherungsverträgen unter Verwndung von falschen Identitäten zur Entgegennahme der ärztlichen Leistungen und Einreichung der Rechnungen oder Rezepte zur Erstattung; Feststellung der verursachten ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verwirklichung des Betruges durch Abschlüsse von privaten Krankenversicherungsverträgen unter Verwndung von falschen Identitäten zur Entgegennahme der ärztlichen Leistungen und Einreichung der Rechnungen oder Rezepte zur Erstattung; Feststellung der verursachten ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 723
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.06.2016 - 1 StR 20/16

    Betrug (Vermögensschaden: keine grundsätzliche Beschränkung der Zurechnung von

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21
    Hierfür wäre nicht nur ein Vergleich der Vermögenslagen des jeweiligen Krankenversicherungsunternehmens unmittelbar vor und nach dem Vertragsschluss sowie die Feststellung einer sich hieraus jeweils ergebenden negativen Vermögensbilanz erforderlich gewesen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 31 f. mwN und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16 Rn. 33 f.; Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 StR 36/19 Rn. 13 mwN), sondern insbesondere auch eine konkrete Beschreibung und Bezifferung des jeweiligen Vermögensschadens (vgl. BVerfGE 130, 1, 48; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; Beschluss vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 mwN).

    Ein wirtschaftlich messbarer Wert kommt einer vorhandenen oder auch fehlenden Bereitschaft der Vertragspartner zur "Vertragstreue' regelmäßig nur dann zu, wenn sich diese auf das primäre Austauschverhältnis der Vertragspartner (§ 241 Abs. 1 BGB) bezieht und damit den Wert von Leistung (hier: Gewährung von Versicherungsschutz zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen) oder Gegenleistung (hier: Zahlung der monatlichen Beiträge) nachteilig beeinflusst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16 Rn. 33 ff.; Beschluss vom 16. Juli 1970 - 4 StR 505/69, BGHSt 23, 300, 302 f. mwN), nicht aber dann, wenn sie ausschließlich bloße vertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) - hier: ein redliches Abrechnungsverhalten - betrifft.

    Die Höhe des jeweils durch die Leistungserbringung ohne Kompensation durch einen werthaltigen Honoraranspruch verursachten Schadens, der hier im Wert der ärztlichen Leistung liegt (vgl. zu Prostitutionsleistungen BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 16 mwN), ermittelt sich dabei mangels ausdrücklicher Preisabsprache gemäß § 630a Abs. 1, §§ 630b, 612 Abs. 2 BGB nach dem objektiven Marktpreis (vgl. BGH, aaO Rn. 17 f.; Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16 Rn. 35), der sich bei ärztlichen Leistungen aus den in der Gebührenordnung für Ärzte beziehungsweise der Gebührenordnung für Zahnärzte geregelten Gebührensätzen ergibt.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21
    Denn durch die mittels Täuschung herbeigeführten Vertragsschlüsse mit den Versicherungsunternehmen verursachte Vermögensschäden sind nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügend festgestellt (vgl. hierzu BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

    Hierfür wäre nicht nur ein Vergleich der Vermögenslagen des jeweiligen Krankenversicherungsunternehmens unmittelbar vor und nach dem Vertragsschluss sowie die Feststellung einer sich hieraus jeweils ergebenden negativen Vermögensbilanz erforderlich gewesen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 31 f. mwN und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16 Rn. 33 f.; Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 StR 36/19 Rn. 13 mwN), sondern insbesondere auch eine konkrete Beschreibung und Bezifferung des jeweiligen Vermögensschadens (vgl. BVerfGE 130, 1, 48; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; Beschluss vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 171/19

    Betrug (Täuschung: Täuschung über Tatsachen durch Prognosen, Aufklärungspflichten

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21
    Hierfür wäre nicht nur ein Vergleich der Vermögenslagen des jeweiligen Krankenversicherungsunternehmens unmittelbar vor und nach dem Vertragsschluss sowie die Feststellung einer sich hieraus jeweils ergebenden negativen Vermögensbilanz erforderlich gewesen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 31 f. mwN und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16 Rn. 33 f.; Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 StR 36/19 Rn. 13 mwN), sondern insbesondere auch eine konkrete Beschreibung und Bezifferung des jeweiligen Vermögensschadens (vgl. BVerfGE 130, 1, 48; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; Beschluss vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 mwN).

    Denn der Angeklagte hat durch den jeweiligen Vertragsschluss lediglich eine abstrakte Gefährdungslage geschaffen, die einem endgültigen Schadenseintritt nicht gleichzusetzen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18 Rn. 26 mwN; vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32).

  • BGH, 23.10.2019 - 1 StR 444/19

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges in acht Fällen und wegen

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21
    Die Höhe des jeweils durch die Leistungserbringung ohne Kompensation durch einen werthaltigen Honoraranspruch verursachten Schadens, der hier im Wert der ärztlichen Leistung liegt (vgl. zu Prostitutionsleistungen BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 16 mwN), ermittelt sich dabei mangels ausdrücklicher Preisabsprache gemäß § 630a Abs. 1, §§ 630b, 612 Abs. 2 BGB nach dem objektiven Marktpreis (vgl. BGH, aaO Rn. 17 f.; Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16 Rn. 35), der sich bei ärztlichen Leistungen aus den in der Gebührenordnung für Ärzte beziehungsweise der Gebührenordnung für Zahnärzte geregelten Gebührensätzen ergibt.

    Dabei ist zu beachten, dass die spätere Bezahlung oder Nichtbezahlung der Honorarforderung des Arztes für die Frage der Tatvollendung ohne Bedeutung ist, weil die vom Täter in Bereicherungsabsicht durch Täuschung über die eigene Zahlungsbereitschaft veranlasste Vermögensverfügung des Arztes - die Erbringung der ärztlichen Leistung - mangels Kompensation durch eine werthaltige Honorarforderung sogleich mit der Leistungserbringung zu einem Vermögensschaden führt (vgl. allgemein zu Austauschverträgen BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 f.); der spätere Ausgleich der Honorarforderung stellt lediglich eine (bei der Strafzumessung zu berücksichtigende) nachträgliche Schadenskompensation dar.

  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 92/12

    Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens: Eigentumserwerb bei Auftreten des

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21
    Nrn. 1 bis 7 der Urteilsgründe nicht verlässlich beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch den jeweiligen Vertragsschluss Versicherungsschutz für den Angeklagten begründet wurde und daher in den einzelnen Fällen der Kostenabrechnung ein Anspruch des Angeklagten auf die geltend gemachten Erstattungsleistungen bestand; entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dies bei einem Vertragsschluss unter fremdem Namen nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Dörner in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 9 Rn. 71 mwN; BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12 Rn. 7 ff. mwN; Palandt/ Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 164 Rn. 11 ff. mwN).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 36/19

    Betrug (Vermögensschaden: Prinzip der Gesamtsaldierung, Schadensbestimmung bei

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21
    Hierfür wäre nicht nur ein Vergleich der Vermögenslagen des jeweiligen Krankenversicherungsunternehmens unmittelbar vor und nach dem Vertragsschluss sowie die Feststellung einer sich hieraus jeweils ergebenden negativen Vermögensbilanz erforderlich gewesen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 31 f. mwN und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16 Rn. 33 f.; Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 StR 36/19 Rn. 13 mwN), sondern insbesondere auch eine konkrete Beschreibung und Bezifferung des jeweiligen Vermögensschadens (vgl. BVerfGE 130, 1, 48; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; Beschluss vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 16.07.1970 - 4 StR 505/69

    Abonnement - § 263 StGB, individueller Schadenseinschlag, Vermögensgefährdung,

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21
    Ein wirtschaftlich messbarer Wert kommt einer vorhandenen oder auch fehlenden Bereitschaft der Vertragspartner zur "Vertragstreue' regelmäßig nur dann zu, wenn sich diese auf das primäre Austauschverhältnis der Vertragspartner (§ 241 Abs. 1 BGB) bezieht und damit den Wert von Leistung (hier: Gewährung von Versicherungsschutz zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen) oder Gegenleistung (hier: Zahlung der monatlichen Beiträge) nachteilig beeinflusst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16 Rn. 33 ff.; Beschluss vom 16. Juli 1970 - 4 StR 505/69, BGHSt 23, 300, 302 f. mwN), nicht aber dann, wenn sie ausschließlich bloße vertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) - hier: ein redliches Abrechnungsverhalten - betrifft.
  • BGH, 20.08.2020 - 3 StR 94/20

    Voraussetzungen des Computerbetrugs bei Bestellungen im Internet unter unbefugter

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21
    bb) Für die konkurrenzrechtliche Bewertung wird darüber hinaus in den Blick zu nehmen sein, ob und inwieweit bei der Einreichung von Erstattungsanträgen natürliche Handlungseinheiten vorliegen könnten, was bei am selben Tag beim selben Versicherer eingereichten Rechnungen und Rezepten selbst dann naheliegt, wenn diese in getrennten Sendungen beim Versicherer eingereicht wurden (vgl. zur natürlichen Handlungseinheit bei mehreren gleichartigen Tathandlungen, die in engem zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden: BGH, Urteil vom 20. August 2020 - 3 StR 94/20 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 31/18

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Eröffnungsentscheidung in

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21
    Denn der Angeklagte hat durch den jeweiligen Vertragsschluss lediglich eine abstrakte Gefährdungslage geschaffen, die einem endgültigen Schadenseintritt nicht gleichzusetzen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. September 2018 - 2 StR 31/18 Rn. 26 mwN; vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32).
  • BGH, 26.06.2019 - 1 StR 551/18

    Untreue (Vermögensnachteil: Begriff des Gefährdungsschadens, erforderliche

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 1 StR 6/21
    Hierfür wäre nicht nur ein Vergleich der Vermögenslagen des jeweiligen Krankenversicherungsunternehmens unmittelbar vor und nach dem Vertragsschluss sowie die Feststellung einer sich hieraus jeweils ergebenden negativen Vermögensbilanz erforderlich gewesen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 31 f. mwN und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 20/16 Rn. 33 f.; Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 StR 36/19 Rn. 13 mwN), sondern insbesondere auch eine konkrete Beschreibung und Bezifferung des jeweiligen Vermögensschadens (vgl. BVerfGE 130, 1, 48; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; Beschluss vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 30.06.2021 - 1 StR 177/21

    Betrug (Vermögensschaden: Eingehungsbetrug, Begründung von konkreten Ansprüchen

    aa) Vollendete Betrugstaten in Gestalt der auf Aufrechterhaltung der Vergütungsvereinbarung beziehungsweise Abschluss der Erstattungsvereinbarungen gerichteten Täuschungen (Eingehungsbetrug) kämen nur dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses und dem jeweiligen Vertragsinhalt bereits mit den jeweiligen Vereinbarungen konkrete Ansprüche der Vertragspartner (A. OHG; B.) auf Zahlung beziehungsweise Erstattung überhöhter Beträge begründet worden wären, die nach der gebotenen Gesamtsaldierung (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 23. Oktober 2019 - 1 StR 444/19 Rn. 15 mwN und vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 Rn. 17 mwN) aufgrund des täuschungsbedingt unausgewogenen vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18 Rn. 9 mwN) zu einem messbaren Vermögensnachteil bei den Versicherern geführt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 18 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

    Weitergehende, bereits durch den Vertragsschluss beziehungsweise die unterbliebene Vertragsänderung unmittelbar verursachte Schäden wären in Anbetracht der ungewissen Entwicklung des Zustands der Patientinnen und ihres Versorgungsbedarfs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beziehungsweise dem täuschungsbedingten Unterlassen einer Vertragsanpassung im Fall K. zumindest nicht bezifferbar (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 9; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 19 und vom 20. September 2016 - 2 StR 497/15 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2019 - 1 StR 171/19 Rn. 32; BVerfGE 130, 1, 47 ff.).

    Hier und nicht bei den auf die jeweiligen vertraglichen Stundensatz-Vereinbarungen gerichteten Täuschungshandlungen liegt auch der Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Unrechts, nachdem beim Vertragsschluss beziehungsweise bei dem Unterbleiben eines Hinwirkens auf eine Vertragsänderung im Fall K. die künftige, für die Leistungsabrechnung und Zahlungsverpflichtung der Versicherer maßgebliche Entwicklung der Versorgungssituation in Anbetracht des problematischen Gesundheitszustands der Patientinnen noch nicht konkret absehbar gewesen sein dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21 Rn. 15).

  • LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2023 - 18 KLs 105 Js 10084/20

    Zuständigkeit der allgemeinen Großen Strafkammer für Abrechnungsbetrug gegenüber

    In einem Fall, in dem mit 7 Krankenversicherungen unter Falschpersonalien Krankenversicherungsverträge abgeschlossen und in der Folgezeit Rechnungen und Rezepte unter Täuschung über die Identität, im Falle der Doppeleinreichung und der Einreichung von Scheinrechnungen aber auch darüber, dass die geltend gemachten Kosten noch nicht anderweitig abgerechnet beziehungsweise die in der eingereichten Rechnung ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden waren, zur Erstattung eingereicht worden waren, führt der BGH aus: "Für die konkurrenzrechtliche Bewertung wird darüber hinaus in den Blick zu nehmen sein, ob und inwieweit bei der Einreichung von Erstattungsanträgen natürliche Handlungseinheiten vorliegen könnten, was bei am selben Tag beim selben Versicherer eingereichten Rechnungen und Rezepten selbst dann naheliegt, wenn diese in getrennten Sendungen beim Versicherer eingereicht wurden." (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2023 - 18 KLs 104 Js 10095/22

    Zuständigkeit der allgemeinen Großen Strafkammer für Abrechnungsbetrug gegenüber

    In einem Fall, in dem mit 7 Krankenversicherungen unter Falschpersonalien Krankenversicherungsverträge abgeschlossen und in der Folgezeit Rechnungen und Rezepte unter Täuschung über die Identität, im Falle der Doppeleinreichung und der Einreichung von Scheinrechnungen aber auch darüber, dass die geltend gemachten Kosten noch nicht anderweitig abgerechnet beziehungsweise die in der eingereichten Rechnung ausgewiesenen Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden waren, zur Erstattung eingereicht worden waren, führt der BGH aus: "Für die konkurrenzrechtliche Bewertung wird darüber hinaus in den Blick zu nehmen sein, ob und inwieweit bei der Einreichung von Erstattungsanträgen natürliche Handlungseinheiten vorliegen könnten, was bei am selben Tag beim selben Versicherer eingereichten Rechnungen und Rezepten selbst dann naheliegt, wenn diese in getrennten Sendungen beim Versicherer eingereicht wurden." (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 1 StR 6/21).
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